Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 36
Der Konsul hat das Recht, nach den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für die angemessene Vertretung der Staatsangehörigen des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates zu sorgen, um vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008465
Alte Dokumentnummer
N1197517188S