Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 37
Der Konsul hat das Recht,
ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;
Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;
Sichtvermerke auszustellen.
Anmerkung
Siehe hiezu auch das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Visum, Reisepaß
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008466
Alte Dokumentnummer
N1197517189S