Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 38
(1)Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und nicht im Widerspruch mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht.
(2)Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Staatsangehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und entsprechende Dokumente auszuhändigen. Dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Konsul verständigt die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Beurkundungen, die er nach Absatz 2 vorgenommen hat, falls die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates eine solche Verständigung erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008467
Alte Dokumentnummer
N1197517190S