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Art. 38

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und nicht im Widerspruch mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht.
  2. Absatz 2,Der Konsul hat das Recht, Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Staatsangehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und entsprechende Dokumente auszuhändigen. Dies entbindet die Staatsangehörigen des Entsendestaates nicht von der Verpflichtung, die auf diesem Gebiet im Empfangsstaat geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Konsul verständigt die zuständigen Behörden des Empfangsstaates von Beurkundungen, die er nach Absatz 2 vorgenommen hat, falls die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates eine solche Verständigung erfordern.

Schlagworte

Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008467

Alte Dokumentnummer

N1197517190S