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Art. 39

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht,
    1. Litera a
      Erklärungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und zu beglaubigen;
    2. Litera b
      letztwillige Verfügungen und andere Schriftstücke, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsangehörigen des Entsendestaates betreffen, zu beurkunden, aufzunehmen, zu beglaubigen und zu verwahren;
    3. Litera c
      rechtserhebliche Urkunden von Staatsangehörigen des Entsendestaates sowie Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden zu beglaubigen,;
    4. Litera d
      alle von Behörden des Entsendestaates oder des Empfangsstaates ausgestellten rechtserheblichen Urkunden sowie Abschriften und Auszüge aus diesen Urkunden zu beglaubigen;
    5. Litera e
      rechtserhebliche Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen zu übersetzen und die Richtigkeit solcher Übersetzungen zu beglaubigen;
    6. Litera f
      Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen;
    7. Litera g
      ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Vertragschließenden Verträge aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern die Verträge sich ausschließlich auf im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder Rechte beziehen oder ausschließlich in diesem Staat zu erfüllen sind.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul des Entsendestaates abgefaßt oder beglaubigt sind, als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Behörden des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch.

Anmerkung

Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Beglaubigung, Testament, Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008468

alte Dokumentnummer

N1197517191S