Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen zu vernehmen und ihnen Schriftstücke zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch Angehörige eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zulässig oder sonst nicht mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008470
alte Dokumentnummer
N1197517193S