Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 42
Der Konsul hat das Recht, vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat hat oder dessen Vermögen sich im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates befindet, einen Vormund, Kurator oder sonst einen amtlichen Vertreter zu bestellen. Er hat insbesondere das Recht, eine geeignete Person als Vormund, Kurator oder sonstigen amtlichen Vertreter vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008471
Alte Dokumentnummer
N1197517194S