Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 42

Der Konsul hat das Recht, vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Empfangsstaat hat oder dessen Vermögen sich im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates befindet, einen Vormund, Kurator oder sonst einen amtlichen Vertreter zu bestellen. Er hat insbesondere das Recht, eine geeignete Person als Vormund, Kurator oder sonstigen amtlichen Vertreter vorzuschlagen.

Schlagworte

Sachwalter

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008471

Alte Dokumentnummer

N1197517194S