Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 43
Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zur konsularischen Vertretung in keiner Weise beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008472
Alte Dokumentnummer
N1197517195S