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Art. 45

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 45

  1. Absatz eins,Die Befugnisse des Konsuls in Nachlaßangelegenheiten sind im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen vom 11. Dezember 1963 geregelt.
  2. Absatz 2,Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates Kenntnis von einem Nachlaß im Empfangsstaat, so verständigen sie unverzüglich den Konsul, falls als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer ein Angehöriger des Entsendestaates in Betracht kommt. Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Kenntnis von der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens in einem dritten Staat, in dem ein Staatsangehöriger des Entsendestaates als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer berufen ist, so werden sie den Konsul nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008474

alte Dokumentnummer

N1197517197S