Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 45
(1)Absatz eins,Die Befugnisse des Konsuls in Nachlaßangelegenheiten sind im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen vom 11. Dezember 1963 geregelt.
(2)Absatz 2,Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates Kenntnis von einem Nachlaß im Empfangsstaat, so verständigen sie unverzüglich den Konsul, falls als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer ein Angehöriger des Entsendestaates in Betracht kommt. Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Kenntnis von der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens in einem dritten Staat, in dem ein Staatsangehöriger des Entsendestaates als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer berufen ist, so werden sie den Konsul nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008474
alte Dokumentnummer
N1197517197S