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Art. 46

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 46

Der Konsul hat das Recht,

  1. Litera a
    Schiffen des Entsendestaates und ihre Besatzung während ihres Aufenthaltes in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates jede Hilfe angedeihen zu lassen. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden ihm dabei auf sein Ersuchen jede erforderliche Unterstützung gewähren;
  2. Litera b
    sich mit dem Kapitän und den anderen Mitgliedern der Besatzung des Schiffes des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, nach Durchführung der üblichen Abfertigung den Kapitän und die anderen Mitglieder der Besatzung an Bord des Schiffes zu besuchen, ihren Besuch zu empfangen und ihnen gegenüber den zuständigen Behörden des Empfangsstaates Hilfe zu leisten;
  3. Litera c
    jede Erklärung und jedes andere Schriftstück, das nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu unterschreiben;
  4. Litera d
    die Beachtung der die Schiffe und ihre Besatzung betreffenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008475

alte Dokumentnummer

N1197517198S