Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat oder einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen und Familienname dieses amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
(2)Absatz 2,Dieser amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
(3)Absatz 3,Die Übertragung der konsularischen Aufgaben an einen Diplomaten der diplomatischen Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008434
Alte Dokumentnummer
N1197517157S