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Art. 5

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul einer seiner konsularischen Vertretungen im Empfangsstaat oder einen Diplomaten seiner diplomatischen Mission in diesem Staat vorübergehend mit der Leitung der konsularischen Vertretung betrauen. Vornamen und Familienname dieses amtierenden Leiters werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im voraus notifiziert.
  2. Absatz 2,Dieser amtierende Leiter genießt die durch diesen Vertrag dem Leiter der konsularischen Vertretung gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.
  3. Absatz 3,Die Übertragung der konsularischen Aufgaben an einen Diplomaten der diplomatischen Mission des Entsendestaates nach Absatz 1 läßt dessen diplomatische Vorrechte und Immunitäten unberührt.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008434

Alte Dokumentnummer

N1197517157S