Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 6
Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, wird der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirkes unterrichten. Er wird ferner dafür sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Vertrag vorgesehene Behandlung genießen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008435
alte Dokumentnummer
N1197517158S