Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 51
(1)Absatz eins,Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
(2)Absatz 2,Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008480
Alte Dokumentnummer
N1197517203S