Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 52
(1)Absatz eins,Alle Personen, die nach diesem Vertrag Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten.
(2)Absatz 2,Die konsularischen Räumlichkeiten werden nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008481
Alte Dokumentnummer
N1197517204S