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Art. 4

Fassungen
ab 28.04.1975 — BGBl. Nr. 316/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.04.1975 BGBl. Nr. 316/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1975BGBl. Nr. 316/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Artikel 14 a, Absatz 3, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
  2. Absatz 2,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:
    1. Litera a
      Die gemäß Absatz 2, zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mindestens 25 und bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 18 beträgt.
    2. Litera b
      Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Absatz eins, genannten Lehrer, einschließlich der Heranziehung dieser Lehrer zu schulfremden Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen festlegen, für die die erforderliche Zustimmung allgemein als erteilt gilt.

Schlagworte

Aktivitätsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000583

Dokumentnummer

NOR12008086

alte Dokumentnummer

N1197511820H