Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
Inkrafttretensdatum
13.10.1975
Außerkrafttretensdatum
03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Langtitel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik
StF: BGBl. Nr. 494/1975
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 am 13. Oktober 1975 in Kraft. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Artikel 69, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, am 13. Oktober 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
Siehe dazu auch das Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische
Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 318/1969 und
BGBl. Nr. 228/1986.
Schlagworte
Konsulat, Gesandtschaft
QR
Dokumentnummer
NOR11000587
Alte Dokumentnummer
N1197518944S