Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe
"Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat, ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;
"Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben;
"Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion beauftragte Person;
"Konsul" eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist;
"Konsularangestellter" eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt;
"Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist;
"Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
"Familienangehörige" den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden;
"Angehöriger des privaten Hauspersonals" eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist;
"Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ausschließlich für konsularische Zwecke verwendet werden;
"Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel, Chiffrematerial, Dokumente und sonstige Schriftstücke, Bücher und technische Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind;
"Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug, das im Schiffsregister des Entsendestaates eingetragen ist und das rechtmäßig unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff schließt Kriegsschiffe nicht ein;
"Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt.
(2)Absatz 2,Staatsbürger des Entsendestaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates und des Empfangsstaates besitzt, gegenüber den Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die Handlungspflichten des Empfangsstaates nach diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.
Dokumentnummer
NOR12008487
Alte Dokumentnummer
N1197518945S