Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG UND ABBERUFUNG VON KONSULN
Artikel 2
(1)Absatz eins,Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
(3)Absatz 3,Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12008488
Alte Dokumentnummer
N1197518946S