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Art. 3

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 313.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt, zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.
  3. Absatz 3,Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/des Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
  4. Absatz 4,Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
  5. Absatz 5,Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion erteilen.
  6. Absatz 6,Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung des Exequaturs, einer anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner Funktion die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Schlagworte

Agreement

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008489

Alte Dokumentnummer

N1197518947S