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Art. 4

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 413.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht ausüben oder ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt worden ist, genießt die gleichen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008490

Alte Dokumentnummer

N1197518948S