Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Funktion nicht ausüben oder ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt worden ist, genießt die gleichen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen.
Dokumentnummer
NOR12008490
Alte Dokumentnummer
N1197518948S