Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren:
die Ernennung oder den Dienstantritt eines Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft und endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen seine Stellung betreffenden Änderungen während seiner Tätigkeit im Konsulat;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats oder gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen des privaten Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus diesem Dienst;
den Dienstantritt und die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied des Konsulats oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
(2)Absatz 2,Der Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Dokumentnummer
NOR12008491
Alte Dokumentnummer
N1197518949S