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Art. 5

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 513.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren:
    1. Ziffer eins
      die Ernennung oder den Dienstantritt eines Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft und endgültigen Abreise oder die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen seine Stellung betreffenden Änderungen während seiner Tätigkeit im Konsulat;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats oder gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
    3. Ziffer 3
      den Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise eines Angehörigen des privaten Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus diesem Dienst;
    4. Ziffer 4
      den Dienstantritt und die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied des Konsulats oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
  2. Absatz 2,Der Tag der Ankunft und der endgültigen Abreise sind im voraus zu notifizieren.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008491

Alte Dokumentnummer

N1197518949S