Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1613.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, und ein Konsularangestellter genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen wurden. Das gleiche gilt für ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals für die von ihm in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommenen Handlungen. Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats ist, darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine strengere Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll.
  2. Absatz 2,Wird gegen ein Mitglied des Konsulats ein Strafverfahren eingeleitet oder wird es vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt.
  4. Absatz 4,Die Immunität einer im Absatz 1 genannten Person von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen,
    1. Ziffer eins
      die aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder sonst erkennbar im Auftrag des Entsendestaates gehandelt zu haben;
    2. Ziffer 2
      die eine dritte Person wegen eines Schadens anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied des Konsulats genießt im Empfangsstaat unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit alle Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die einem Mitglied des Konsulats gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten meistbegünstigten Staates zuerkannt sind oder werden.

Schlagworte

Verhaftung, Festnahme, Haft, Untersuchungshaft, Meistbegünstigung

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008502

Alte Dokumentnummer

N1197518960S