Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden.
(2)Absatz 2,Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3)Absatz 3,Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12008504
Alte Dokumentnummer
N1197518962S