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Art. 18

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1813.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden.
  2. Absatz 2,Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
  3. Absatz 3,Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008504

Alte Dokumentnummer

N1197518962S