Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Ein Mitglied des Konsulats ist in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für einen Angehörigen des privaten Hauspersonals, der ausschließlich bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigt ist, sofern er
weder Staatsbürger des Empfangsstaates ist noch dort seinen Wohnsitz hat und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterliegt.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Konsulats, das Personen beschäftigt, auf die der Absatz 2 nicht zutrifft, hat die Verpflichtungen zu beachten, die die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Sozialversicherung vorsehen.
Anmerkung
Siehe zur Sozialversicherung insbesondere das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955.
Dokumentnummer
NOR12008508
Alte Dokumentnummer
N1197518966S