Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Alle Gegenstände, Kraftfahrzeuge eingeschlossen, die für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt werden, sind im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit, wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Ein Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle seines persönlichen Gepäcks, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch befreit, wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(3)Absatz 3,Ein Konsularangestellter ist hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt sind, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen in gleicher Weise befreit, wie das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(4)Absatz 4,Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen beziehen sich nicht auf die Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport der Gegenstände.
Schlagworte
Import, Export
Dokumentnummer
NOR12008509
Alte Dokumentnummer
N1197518967S