Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 24
Der Empfangsstaat gewährt einem Mitglied des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit, sofern das nicht seinen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt in Gebieten, in die die Einreise und der Aufenthalt aus Gründen der staatlichen Sicherheit verboten oder besonders geregelt ist, widerspricht.
Schlagworte
Bewegungsfreiheit
Dokumentnummer
NOR12008510
Alte Dokumentnummer
N1197518968S