Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch in diesem einen Wohnsitz haben oder in ihm einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Konsulats, das Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder in diesem seinen Wohnsitz hat oder dort außer seiner dienstlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, genießt lediglich die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhängen, betreffen.
Dokumentnummer
NOR12008511
Alte Dokumentnummer
N1197518969S