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Art. 25

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2513.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch in diesem einen Wohnsitz haben oder in ihm einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des Konsulats, das Staatsbürger des Empfangsstaates ist oder in diesem seinen Wohnsitz hat oder dort außer seiner dienstlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, genießt lediglich die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhängen, betreffen.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008511

Alte Dokumentnummer

N1197518969S