Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten stehen einem Mitglied des Konsulats von dem Zeitpunkt an zu, in dem es in den Empfangsstaat einreist, um dort seine Tätigkeit aufzunehmen, oder, wenn es sich bereits in ihm befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem es seine Tätigkeit im Konsulat aufnimmt.
(2)Absatz 2,Die Familienangehörigen der im Absatz 1 genannten Person sowie ein Angehöriger des privaten Hauspersonals erhalten die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem
das Mitglied des Konsulats nach Absatz 1 in den Genuß der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten gelangt;
sie in den Empfangsstaat einreisen, wenn das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als durch das Mitglied des Konsulats;
sie Familienangehörige oder Angehöriger des privaten Hauspersonals werden, wenn sie diese Eigenschaft später als in dem unter Ziffer 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
(3)Absatz 3,Ist die Tätigkeit eines Mitglieds des Konsulats beendet, so werden seine Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten sowie die seiner Familienangehörigen und des Angehörigen seines privaten Hauspersonals zum Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach dem Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten der im Absatz 2 genannten Personen werden hinfällig, wenn die betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger verliert oder als Angehöriger des privaten Hauspersonals ausscheidet; beabsichtigen sie jedoch innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.
(4)Absatz 4,In bezug auf die von einem Mitglied des Konsulats in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 auf unbegrenzte Zeit bestehen.
(5)Absatz 5,Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen seine Familienangehörigen weiterhin die ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist.
Dokumentnummer
NOR12008512
Alte Dokumentnummer
N1197518970S