Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 33
Die von einem Konsul in Übereinstimmung mit Artikel 32 beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen oder Dokumente besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates beurkundet oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch.
Dokumentnummer
NOR12008519
Alte Dokumentnummer
N1197518977S