Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht,
von Staatsbürgern des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden/Staatsorganen des Staates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
Dokumentnummer
NOR12008520
Alte Dokumentnummer
N1197518978S