Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3513.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatzes 1 übersenden die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates dem Konsul eine gebührenfreie Sterbeurkunde.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren Auskünfte über den Nachlaß eines im Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des Entsendestaates, die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen, zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates werden den Konsul unverzüglich verständigen, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Nachlaßverfahren ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind.
  5. Absatz 5,Handelt es sich um den Nachlaß eines Staatsbürgers des Entsendestaates oder kommen Staatsbürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der Konsul das Recht,
    1. Ziffer eins
      an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      mit den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses in Verbindung zu treten.
  6. Absatz 6,Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen oder der Erlös aus beweglichem oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an dem Nachlaßverfahren weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem Konsul zur Verfügung des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten übergeben.
  7. Absatz 7,Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die im Absatz 6 genannt sind, werden dem Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet worden sind und der mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben.
  8. Absatz 8,Die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates übergeben einem Konsul die von einem Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist.
  9. Absatz 9,Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8 genannten Vermögenswerte erfolgt unter der Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008521

Alte Dokumentnummer

N1197518979S