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Art. 39

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3913.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen sowie in den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Ein Konsul kann sich jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt worden ist. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch einen Konsul dann zu verständigen, wenn die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Dem Kapitän des Schiffes des Entsendestaates und den Besatzungsmitgliedern ist es gestattet, mit dem Konsul in Verbindung zu treten und ihn in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates aufzusuchen.
  3. Absatz 3,Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates wenden und diese um Hilfe ersuchen.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008525

Alte Dokumentnummer

N1197518983S