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Art. 40

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4013.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      unbeschadet der Rechte der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen;
    2. Ziffer 2
      jede Erklärung und jedes andere Dokument, das vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen;
    3. Ziffer 3
      die Beachtung der die Schiffe des Entsendestaates und ihre Besatzung betreffenden Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Konsul kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied vor den zuständigen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates auftreten.

Schlagworte

Beglaubigung

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008526

Alte Dokumentnummer

N1197518984S