Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 39
(1)Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen sowie in den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Ein Konsul kann sich jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt worden ist. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch einen Konsul dann zu verständigen, wenn die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Dem Kapitän des Schiffes des Entsendestaates und den Besatzungsmitgliedern ist es gestattet, mit dem Konsul in Verbindung zu treten und ihn in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates aufzusuchen.
(3)Absatz 3,Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates wenden und diese um Hilfe ersuchen.
Dokumentnummer
NOR12008525
Alte Dokumentnummer
N1197518983S