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Art. 41

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4113.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 41

  1. Absatz eins,Beabsichtigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzen sie den Konsul hievon in Kenntnis. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei deren Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden ihn die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
  2. Absatz 2,Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes erfolgen.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008527

Alte Dokumentnummer

N1197518985S