Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 41
(1)Absatz eins,Beabsichtigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates, an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort eine amtliche Untersuchung durchzuführen, so setzen sie den Konsul hievon in Kenntnis. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei deren Durchführung anwesend sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls vor der Ergreifung der Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden ihn die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Schiff.
(3)Absatz 3,Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12008527
Alte Dokumentnummer
N1197518985S