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Art. 42

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4213.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 42

  1. Absatz eins,Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund, strandet es oder wird es von einer anderen Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul und treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen, die einen Teil des Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller weiterer Schritte,die infolge der Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsbürger des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen, Gebühren und Abgaben unter der Voraussetzung befreit, daß sie nicht im Empfangsstaat belassen, sondern unter zollamtlicher Aufsicht wieder ausgeführt werden.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008528

Alte Dokumentnummer

N1197518986S