Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch, läuft es auf Grund, strandet es oder wird es von einer anderen Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul und treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen, die einen Teil des Schiffes oder seiner Ladung darstellen und über Bord gegangen sind. Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen und leisten ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller weiterer Schritte,die infolge der Havarie des Schiffes erforderlich geworden sind.
(2)Absatz 2,In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsbürger des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat von Zöllen, Gebühren und Abgaben unter der Voraussetzung befreit, daß sie nicht im Empfangsstaat belassen, sondern unter zollamtlicher Aufsicht wieder ausgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12008528
Alte Dokumentnummer
N1197518986S