Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2)Absatz 2,Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.
Dokumentnummer
NOR12008494
Alte Dokumentnummer
N1197518952S