Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Wenn es die deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (Artikel 22) die zur Vermessung und Vermarkung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendigen Maßnahmen treffen.
(2)Absatz 2,Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten dessen Lage auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen. Über das Ergebnis der Überprüfung der Lage des Grenzzeichens sind eine Niederschrift und soweit erforderlich auch eine Ergänzungsfeldskizze (Artikel 39) zu verfassen.
Schlagworte
Skizze, Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12008562
Alte Dokumentnummer
N1197547519L