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Art. 24

Fassungen
ab 23.07.2004 — BGBl. III Nr. 112/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute23.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 2401.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

23.07.2004BGBl. III Nr. 112/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Anläßlich der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen (Artikel 22) ist ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 festzustellen, ob sich die Wasserläufe, in denen oder in deren Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, seit der letzten gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen in ihrer Lage verändert haben; erforderlichenfalls sind darüber Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39) zu verfassen.

    Anmerkung : Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,)

  2. Absatz 3,Im Falle einer plötzlich eintretenden natürlichen Veränderung der Lage eines Wasserlaufes, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines der Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gemeinsam durchführen.
  3. Absatz 4,Wird auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 ein Wasserlauf reguliert, in dem oder in dessen Nähe die Grenzlinie festgelegt worden ist, so werden die Vertragsstaaten nach Abschluß der Regulierung auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfung der Grenzzeichen feststellen, ob durch die Regulierung die Lage des Wasserlaufes verändert worden ist; erforderlichenfalls sind darüber eine Niederschrift sowie Ergänzungsfeldskizzen zu verfassen.

Anmerkung

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970.

Schlagworte

Skizze, Protokoll, Schiffahrtsrinne

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A24/NOR40056456