Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn von den gerichtlich festgestellten Miteigentümern (Paragraph 13, Absatz eins,) nicht einhellig ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter nach gerichtlicher Genehmigung der Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte bestmöglich freihändig zu verkaufen, Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten. Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf über die Verteilung der Masse vorzulegen.
  2. Absatz 2,Übersteigen die Miteigentumsrechte an Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen.
  3. Absatz 3,Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs hat der Verwalter die Masse zu verteilen und Schlußrechnung zu legen.

Schlagworte

Feilbietung, Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008612

alte Dokumentnummer

N1197610787P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P20/NOR12008612