Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wenn von den gerichtlich festgestellten Miteigentümern (§ 13 Abs. 1) nicht einhellig ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter nach gerichtlicher Genehmigung der Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte bestmöglich freihändig zu verkaufen, Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten. Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf über die Verteilung der Masse vorzulegen.Wenn von den gerichtlich festgestellten Miteigentümern (Paragraph 13, Absatz eins,) nicht einhellig ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter nach gerichtlicher Genehmigung der Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte bestmöglich freihändig zu verkaufen, Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten. Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf über die Verteilung der Masse vorzulegen.
(2)Absatz 2,Übersteigen die Miteigentumsrechte an Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs hat der Verwalter die Masse zu verteilen und Schlußrechnung zu legen.
Schlagworte
Feilbietung, Freihandverkauf
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008612
alte Dokumentnummer
N1197610787P