Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Verteilungsentwürfe, die Zwischenrechnung und die Schlußrechnung bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.
(2)Absatz 2,Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe genehmigt werden, sind bei der Zustellung Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe nach § 19 genehmigt werden, sind auch den Gläubigern zuzustellen.Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe genehmigt werden, sind bei der Zustellung Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe nach Paragraph 19, genehmigt werden, sind auch den Gläubigern zuzustellen.
(3)Absatz 3,Wenn dies wegen der Schwierigkeit der Verteilung oder aus ähnlichen Gründen zur Sicherung der Rechte der Beteiligten zweckmäßig ist, hat das Gericht diejenigen Personen, denen der Genehmigungsbeschluß zuzustellen ist, von der Vorlage des Verteilungsentwurfs mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, in diesen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008613
alte Dokumentnummer
N1197610788P