Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für das gerichtliche Verfahren (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Der Verwalter hat vor Beendigung des Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen Ermittlung eine überschlägige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist. Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen worden oder deren Verkauf erfolgt ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalgebühr beträgt 1 vom Hundert und ist vom Verwalter aus den vorhandenen Vermögenswerten zu entrichten. Neben der Pauschalgebühr ist eine Eingaben-, Protokoll- oder Entscheidungsgebühr nicht zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Einbringung der Gerichtsgebühren und -kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288.

Schlagworte

Eingabengebühr, Protokollgebühr, Gerichtskosten, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008617

alte Dokumentnummer

N1197610792P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P25/NOR12008617