Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für das gerichtliche Verfahren (§ 6 Abs. 1 und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Der Verwalter hat vor Beendigung des Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen Ermittlung eine überschlägige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist. Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen worden oder deren Verkauf erfolgt ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.Für das gerichtliche Verfahren (Paragraph 6, Absatz eins und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Der Verwalter hat vor Beendigung des Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen Ermittlung eine überschlägige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist. Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen worden oder deren Verkauf erfolgt ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, als richtig zu bestätigen oder richtigzustellen.
(2)Absatz 2,Die Pauschalgebühr beträgt 1 vom Hundert und ist vom Verwalter aus den vorhandenen Vermögenswerten zu entrichten. Neben der Pauschalgebühr ist eine Eingaben-, Protokoll- oder Entscheidungsgebühr nicht zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Einbringung der Gerichtsgebühren und -kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288.Die Einbringung der Gerichtsgebühren und -kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288.
Schlagworte
Eingabengebühr, Protokollgebühr, Gerichtskosten, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008617
alte Dokumentnummer
N1197610792P