Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei der Feststellung von Gläubigeransprüchen und von Miteigentumsanteilen an Genossenschaften ist für die Umrechnung ausländischer Währungen in Schilling der am ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ausgewiesene Devisenmittelkurs maßgebend.
(2)Absatz 2,100 tschechische oder tschechoslowakische Kronen alter Währung (Kc und Kcs bis 1. Juni 1953) und 100 slowakische Kronen sind bei der Umrechnung mit 10 Reichsmark (RM) = 10 Schilling anzusetzen.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Umrechnung zur Feststellung von Ansprüchen aus Spareinlagen, so sind die RM-Beträge um 60 vom Hundert zu kürzen und sodann im Verhältnis 1:1 in Schilling umzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008618
alte Dokumentnummer
N1197610793P