Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei |
Verfahren
§ 10.Paragraph 10,
Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist. Über Ansprüche auf Gewährung einer Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008630
Alte Dokumentnummer
N1197610806P