Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ansprüche auf Aushilfe sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wurde.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind von der im Absatz eins, genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008631
alte Dokumentnummer
N1197610807P