Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.
(2)Absatz 2,Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
(4)Absatz 4,Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß Paragraph 11, eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008632
alte Dokumentnummer
N1197610808P