Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aushilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 712/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.
  2. Absatz 2,Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
  4. Absatz 4,Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß Paragraph 11, eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000590

Dokumentnummer

NOR12008632

alte Dokumentnummer

N1197610808P