Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aushilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 712/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.
  2. Absatz 2,Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000590

Dokumentnummer

NOR12008633

Alte Dokumentnummer

N1197610809P