Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten, noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(2)Absatz 2,Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008634
Alte Dokumentnummer
N1197610810P