Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aushilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 712/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
    1. Ziffer eins
      ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    2. Ziffer 2
      die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten, noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  2. Absatz 2,Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000590

Dokumentnummer

NOR12008634

Alte Dokumentnummer

N1197610810P