Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch sieben

  1. Ziffer eins
    Die Republik Bolivien übernimmt die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Litera c,) beigestellte Ausstattung in Oruro.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Bolivien schafft die technischen Voraussetzungen für die Installierung und die Inbetriebnahme der gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Litera c,) von der Republik Österreich gelieferten Ausstattung und übernimmt auf ihre Kosten die Installierung und Wartungsarbeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen des österreichischen Direktors.
  3. Ziffer 3
    Die Republik Bolivien befreit die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Litera c,) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung und die im Zusammenhang damit von dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern für die Durchführung ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe von sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.
  4. Ziffer 4
    Die Republik Bolivien übernimmt für diese Ausstattung die Versicherung für Feuer, Haftpflicht und Diebstahl vom Zeitpunkt ihres Einlangens in Oruro.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000596

Dokumentnummer

NOR12008683

alte Dokumentnummer

N1197614580P