Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch sechs

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildungsstätte wird vom österreichischen Direktor mit Unterstützung des bolivianischen Ko-Direktors geleitet. Der österreichische Direktor ist für alle Angelegenheiten des österreichischen Ausbildungspersonals und für die technische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer verantwortlich. Zu seinen vordringlichen Pflichten gehört auch die Ausbildung bzw. Fortbildung des bolivianischen Personals, das dadurch zur Übernahme der Führung der Ausbildungsstätte zwei Jahre nach ihrer Inbetriebnahme qualifiziert werden soll.
  2. Ziffer 2
    In Belangen der technischen Ausbildung besitzt er auch den bolivianischen Ausbildern gegenüber Weisungsrecht. Der österreichische Direktor ist für den Unterricht in anderen, als in technischen Gegenständen, nicht verantwortlich. Ihm obliegt die finanzielle Gebarung der Ausbildungsstätte.
  3. Ziffer 3
    Der österreichische Direktor besitzt ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufnahme und der Entlassung von Lehrgangsteilnehmern und leitet die Aufnahms- und Abschlußprüfungen. Die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer nimmt er im Einvernehmen mit dem bolivianischen Ko-Direktor auf Grund der einschlägigen bolivianischen Ausbildungsrichtlinien vor.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000596

Dokumentnummer

NOR12008682

alte Dokumentnummer

N1197614579P